SPD Essen möchte Teilhabe von Behinderten im Rat

Wenn es nach dem Willen der SPD Essen geht, soll die Satzung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in der Gemeinde wie folgt geändert werden. Fahrten in Ausübung des Mandates bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde mit einem Taxi oder mit einem Mietwagen werden innerhalb und außerhalb der Gemeinde Essen (Oldenburg) in vollem Umfang erstattet, wenn ihnen aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung mindestens eines der folgenden anerkannten Merkzeichen zugeteilt wurde. Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder Merkzeichen B: Begleitperson erforderlich und/oder Merkzeichen BL: blind und/oder Merkzeichen H: hilflos.  

Nach Ansicht der SPD ist es dem vorgenannten Personenkreis aufgrund der aufgelisteten Behinderungsarten oftmals rechtlich nicht gestattet, bzw. aus sonstigen Gründen nicht möglich, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Alternative „Nutzung des ÖPNV“ stellt für die Betroffenen aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung (-en) keine Option dar. Eine sonstige Variante zur Erstattung der Fahr- und Reisekosten sieht die Satzung über die Entschädigung schlicht und einfach nicht vor. Dies bedeutet zwangsläufig, dass eine entsprechend betroffene Person in einem solchen Fall die alternativen Fahrt- und Reisekosten mit einem Taxi vollständig selbst zu tragen hat, so er denn finanziell dazu in der Lage ist, oder aber aus Gründen der Gefahr einer finanziellen Überbelastung von vornherein Abstand von einer Kandidatur für den Gemeinderat nimmt und er in Folge dessen, auf die eventuelle Ausübung eines politischen Mandats verzichten muss.  

„Wir müssen bei der derzeitigen gemeindlichen Regelung eine deutliche Ungleichbehandlung für Personen mit und ohne Behinderung feststellen. Dieses können und müssen wir alsbald ändern,“ so der Fraktionsvorsitzende Detlef Kolde.

In der Konsequenz wäre besagter Personenkreis faktisch von der Ausübung eines politischen Mandats aufgrund einer Behinderung ausgeschlossen (Verstoß gegen das Beeinträchtigungs- bzw. Vereitelungsverbot). Die beantragte notwendige Ergänzung mittels des o. g. Passus ist eine angemessene Vorkehrung zur Beseitigung der Ungleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung. Durch die beantragte Änderung der Satzung wird sichergestellt, dass eine schwerbehinderte Person – egal ob mit einem oder sogar allen der vorgenannten Merkzeichen – zukünftig eigenständig und selbstbestimmt das Mandat eines Gemeinderatsmitglieds oder als nicht dem Gemeinderat angehörigen Ausschussmitglieds wahrnehmen kann und man den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Aspekt der gleichberechtigten Teilhabe in politischen Gremien (Benachteiligungsverbot) gemäß der UN- Behindertenrechtskonvention (UN BRK), dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG), dem Niedersächsischem Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) und dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nachkommt.  

„Das Benachteiligungsverbot sieht u. a. für Menschen mit einer Behinderung ausdrücklich eine gleichberechtigte Teilhabe am sozialen und politischen Leben, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, vor,“ ergänzt die derzeitige Seniorenbeauftragte und Ratsmitglied Renate Biemann.