



Durch die Änderungen der StVO wird die Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Kinder und Senioren, verbessert. Die Anordnungsvoraussetzungen für Temop-30-Zonen wurden abgesenkt, wodurch explizit im Interesse der Kinder die Sicherheit an Schulen und Kindergärten erhöht wird. Kinder brauchen einen besonderen Schutz. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Straßenverkehr, da eine besondere Vorsicht vor Grundschulen und Kindergärten geboten ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei im Einvernehmen der Gemeinde eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung Tempo 30-Zone in Wohngebieten und zum Schutz hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsmengen möglich ist. An Hauptverkehrsstraßen war diese Anordnung nur möglich, wenn eine übersteigerte Gefahrenlage vorlag, bzw. ein Unfallschwerpunkt gegeben war. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass diese Eingriffsschwelle deutlich abgesenkt wird. Hohe Hürden im geltenden Recht wurden für eine streckenbezogene Anordnung von Tempo 30-Zonen auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen insbesondere abgesenkt, weil Kinder altersbedingt noch nicht in der Lage sind, allgemeine Gefahren und hier insbesondere Geschwindigkeiten herannahender Fahrzeuge, richtig einzuschätzen.
Daher möchten wir feststellen, dass die neuen Bedingungen der erwähnten Rechtsnorm eine 30-km-Zone auf der Schulstraße im Bereich der Grundschule in Essen zulässt. Wir müssen in diesem Bereich keinerlei erhöhte Parameter, wie Verkehrsbelastungszahlen und/oder Unfallhäufungen als Voraussetzung der Einrichtung nachweisen, sondern können bedingt der räumlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h anstreben, die durch den Landkreis Cloppenburg auf dem entsprechenden Teilstück der Schulstraße angeordnet wird.