Nach meiner Ansicht ist es unabdingbar, dass die Arbeitgeber einen Arbeitszeitnachweis ihrer Beschäftigten führen. So müssen das Datum, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die tatsächliche gesamte Arbeitszeit und die Pausen schriftlich festgehalten und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach den entsprechenden Rechtsvorgaben Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist lediglich die mobile Tätigkeit ausgeschlossen. Ich bin stolz auf die Einführung des Mindestlohnes vom 01.01.2015 und sehe die Verpflichtung, bestehende Schlupflöcher zu schließen. Ein jedes Gesetz ist nur so gut, wie es auch kontrolliert werden kann. Für die gesetzestreue Einhaltung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll zuständig. Die Kontrollbeamten sind auf die Dokumentation der Arbeitszeiten angewiesen. Nur dadurch können Delikte wie das Vorenthalten von Arbeitsentgelten aufgedeckt und der rechtsgültige Nachweis geführt werden, dass die Arbeitnehmer tatsächlich für 60 Minuten auch 8,50 Euro an Mindestlohn erhalten. Was wir für die Einhaltung gerechter Arbeitslöhne benötigen, sind nicht die geforderten Abänderungen der Rechtsvorschriften, sondern mehr Kontrollbeamte. In den nächsten zwei Jahren wird der Zoll bundesweit 1.660 mehr Beamte zu Kontrollzwecken bekommen. Für den hiesigen Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Osnabrück bedeutet dies lediglich zwei Beamte. Hier muss auf Bundesebene nachgesteuert werden.
Kontrolle nur mit Arbeitszeiterfassung möglich
Ansichten von Detlef Kolde Die Argumentation der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU auf Kreisebene kann ich nicht nachvollziehen. So wird behauptet, dass die Dokumentationspflichten der Arbeitgeber eine ausufernde Bürokratie darstellen, wobei diese Selbstverständlichkeit als negative Nebenwirkung des Mindestlohnes angesehen wird.